AGB Dogwalker-Service
Stand: 21. September 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Dogwalker-Service von Dog’s Activity
§ 1 Vertrag, Daten und Verantwortung
(1) Die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Daten der Hundehalterin bzw. des Hundehalters werden von Dog’s Activity gespeichert und ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung sowie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen verwendet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn sie zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach Vertragsende werden die Daten gelöscht, sobald keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen.
(2) Während der Betreuungszeit bleibt die Hundehalterin bzw. der Hundehalter Tierhalter im Sinne des § 833 BGB.
(3) Vor Aufnahme in den Dogwalker-Service informiert die Hundehalterin bzw. der Hundehalter Dog’s Activity vollständig über alle Besonderheiten des Hundes, insbesondere zu Verhalten, Fütterung, Allergien, Krankheiten und medizinischer Versorgung.
(4) Die Betreuung und das Mitführen in einer Hundegruppe erfolgen unter Berücksichtigung eines nicht vollständig auszuschließenden Restrisikos. Dazu gehören insbesondere Unfälle, Auseinandersetzungen zwischen Hunden, Verletzungen, Weglaufen und in seltenen Fällen der Tod eines Hundes.
§ 2 Haftung und Versicherung
(5) Dog’s Activity verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem jeweiligen Versicherungsumfang.
(6) Für Schäden, die ein Hund an Menschen, anderen Tieren, Fahrzeugen, Transportboxen, Sitzen, Polstern oder sonstigem Eigentum verursacht, haftet die Hundehalterin bzw. der Hundehalter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(7) Für jeden betreuten Hund muss eine gültige Hundehaftpflichtversicherung bestehen. Ein entsprechender Nachweis ist bei Vertragsschluss vorzulegen und auf Verlangen erneut nachzuweisen.
(8) Bei einer Erkrankung, einem Unfall oder einer Verletzung darf Dog’s Activity nach pflichtgemäßem Ermessen tierärztliche Hilfe veranlassen, wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter oder der Notfallkontakt nicht rechtzeitig erreichbar ist. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt die Hundehalterin bzw. der Hundehalter.
(9) Dog’s Activity informiert die Hundehalterin bzw. den Hundehalter bei einem Unfall, einer Verletzung oder einem sonstigen erheblichen Vorfall schnellstmöglich.
§ 3 Gesundheit und Läufigkeit
(10) Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter versichert, dass der Hund frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist und über die erforderlichen Impfungen verfügt. Der Impfpass ist bei Vertragsschluss vorzulegen und auf Verlangen erneut nachzuweisen.
(11) Jeder Verdacht auf eine Erkrankung oder einen Parasitenbefall ist Dog’s Activity vor der Übergabe des Hundes mitzuteilen. Dog’s Activity kann die Betreuung in diesem Fall ablehnen.
(12) Werden andere Hunde aufgrund einer verschwiegenen ansteckenden Krankheit oder eines verschwiegenen Parasitenbefalls geschädigt, haftet die verantwortliche Hundehalterin bzw. der verantwortliche Hundehalter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(13) Die Läufigkeit einer Hündin ist Dog’s Activity rechtzeitig vor dem Betreuungstermin mitzuteilen. Dog’s Activity entscheidet, ob eine Betreuung einzeln oder in einer geeigneten Gruppe möglich ist.
(14) Auch bei vorheriger Information kann ein ungewollter Deckakt trotz sorgfältiger Betreuung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 4 Schlüssel, Ausrüstung und Durchführung
(15) Eine Schlüsselübergabe wird schriftlich dokumentiert. Ein Verlust oder eine Beschädigung von Schlüsseln, Halsbändern, Geschirren oder Leinen ist Dog’s Activity unverzüglich mitzuteilen. Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(16) Dog’s Activity verpflichtet sich, die betreuten Hunde artgerecht und unter Beachtung des Tierschutzgesetzes sowie der dazugehörigen Bestimmungen zu führen und zu betreuen.
(17) Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter stellt die für den Hund erforderliche, passende und funktionsfähige Ausrüstung bereit. Dazu gehören je nach Hund Halsband, Geschirr, Sicherheitsgeschirr, Leine, Maulkorb und geeignete Kleidung.
(18) Für die Anfangszeit ist ein gut sitzendes Geschirr bereitzuhalten, das bei Bedarf für eine Schleppleine geeignet ist.
(19) Ist bereitgestellte Ausrüstung unpassend oder nicht sicher, darf Dog’s Activity vorübergehend geeignete eigene Ausrüstung verwenden. Notwendige Zusatzkosten können nach vorheriger Information berechnet werden.
§ 5 Preise, Zahlung und Termine
(20) Die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem Dogwalker-Vertrag oder der jeweils gültigen Preisvereinbarung.
(21) Die Zahlung erfolgt wie vereinbart in bar, per EC-Karte oder nach Rechnungsstellung per Überweisung. Monatsrechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
(22) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Dog’s Activity kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückhalten und für zukünftige Termine eine andere Zahlungsart verlangen.
(23) Urlaub der Hundehalterin bzw. des Hundehalters und Erkrankungen des Hundes sind Dog’s Activity so früh wie möglich mitzuteilen.
(24) Feste regelmäßige Betreuungstage können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
(25) Kündigungen bedürfen der Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Eine Kündigung per Telefon oder WhatsApp ist nicht ausreichend.
(26) Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt. Bei einer Preiserhöhung kann die betroffene regelmäßige Vereinbarung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(27) Terminänderungen oder Absagen müssen mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin mitgeteilt werden. Bei späterer Absage kann der vereinbarte Preis berechnet werden, sofern kein nachweisbarer Notfall vorliegt oder der Termin anderweitig vergeben werden kann.
§ 6 Ausfälle und Vertretung
(28) Bei Krankheit oder Urlaub der zuständigen Betreuungsperson kann Dog’s Activity eine Vertretung anbieten. Ein Anspruch auf eine Vertretung besteht nicht. Die angebotene Vertretung muss nicht in Anspruch genommen werden.
(29) Bei extremer Witterung, unvorhersehbaren Notfällen, einem Fahrzeugdefekt oder vergleichbaren Umständen kann der Dogwalker-Service kurzfristig geändert, verkürzt oder abgesagt werden. Nicht erbrachte Leistungen werden nicht berechnet beziehungsweise gutgeschrieben.
(30) Bei extremer Hitze, Sturm, Glätte oder anderen Gefahrenlagen entscheidet Dog’s Activity im Interesse des Tierwohls über Dauer, Ablauf oder Absage des Spaziergangs.
§ 7 Verhalten, Maulkorb und Einzelbetreuung
(31) Dog’s Activity kann nach vorheriger Prüfung auch sozial eingeschränkte oder unverträgliche Hunde aufnehmen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(32) Unverträglichkeiten, Beißvorfälle, ausgeprägtes Jagdverhalten, Angstverhalten, Fluchtneigung, Ressourcenverteidigung und sonstige sicherheitsrelevante Besonderheiten sind vor Beginn der Betreuung vollständig mitzuteilen.
(33) Entstehen Schäden aufgrund vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegener Angaben, haftet die Hundehalterin bzw. der Hundehalter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(34) Dog’s Activity entscheidet aus Sicherheitsgründen, ob ein Hund nur mit Maulkorb, in einer kleineren Gruppe oder im Einzelwalk geführt werden kann. Vereinbarte Mehrkosten werden der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter vorab mitgeteilt.
(35) Für Hunde, die unverträglich sind oder Unrat beziehungsweise Giftköder aufnehmen, ist ein gut sitzender Maulkorb bereitzustellen. Stellt Dog’s Activity einen geeigneten Maulkorb, kann hierfür eine vereinbarte Pauschale berechnet werden.
(36) Bei einer akuten Gefahrenlage darf Dog’s Activity auch ohne vorherige Rücksprache vorübergehend einen geeigneten Maulkorb einsetzen. Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter wird hierüber schnellstmöglich informiert.
§ 8 Schlussbestimmungen
(37) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen in Textform festgehalten werden.
(38) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(39) Es gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.